Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Eine Unterschreitung der Baulinien durch vertikale Architekturelemente kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Balkone, Loggien, Sichtschutzwände und Erker kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden.
Im Kerngebiet außerhalb der unter § 3 erfaßten „Zentralen Zone" gelten nachstehende Vorschriften:
Es sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig.
Ausnahmsweise können oberirdische Anlagen wie Wege, Dachfenster, Ausstiegsbauwerke und technische Anlagen auf den mit „(A)“ gekennzeichneten für unterirdische Anlagen festgesetzten Flächen bis zu maximal 10 vom Hundert (v.H.) der Fläche für unterirdische Anlagen zugelassen werden, sofern sie funktional oder konstruktiv für die unterirdische Anlage erforderlich sind.
Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet ist eine
Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen bis zu einer
Tiefe von 4 m und für Balkone bis zu einer Tiefe von 1,2 m
zulässig.
den mit „Z2“ und „Z3“ bezeichneten Straßenverkehrsflächen die entsprechend bezeichneten Teilflächen des außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Flurstücks 5851 der Gemarkung Rissen.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 3, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Die zu den Straßenverkehrsflächen, den Gehrechten und den mit „(G)“ bezeichneten Flächen gerichteten Fassaden sind in hellen Materialien oder Glas auszuführen. Für Fassaden der Gebäude mit einer Gebäudehöhe oder Höhe baulicher Anlagen von 68 m über NHN als Höchstmaß sowie von 60 bis 63 m über NHN als Mindest- und Höchstmaß gilt das auf allen Seiten. Untergeordnete Fassadenanteile können in anderen Materialien ausgeführt werden.
In den reinen Wohngebieten ist für je 150 m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen und zu erhalten.