Im Sondergebiet „Freizeitzentrum" sind nur gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Badeanlagen, Sauna, Fitnessräume), Schänk- und Speisewirtschaften sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Das auf den Flurstücken 1170, 1603, 1604 und 1599 der Gemarkung Schiffbek festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechtes, insbesondere die Baupolizeiverordnung.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die festgesetzte Grundfläche je Baugrundstück darf
durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie
Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung
um bis zu 50 vom Hundert (v. H.) überschritten
werden. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche
ist die Grundfläche von Zufahrten im Bereich der Pfeifenstielgrundstücke
nicht mitzurechnen.
In den Gebieten mit abweichender Bauweise sind Gebäude mit verringertem oder ohne seitlichen Grenzabstand zulässig, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung hiervon erfordert.
Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ sind
Dachflächen mit Ausnahme der mit „(z)“ bezeichneten
Flächen, soweit sie nicht zur Belichtung, für Terrassen und
für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen
erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Im Vorhabengebiet „Einzelhandel
und Wohnen“ sind die Dachflächen der mit „(z)“
bezeichneten Flächen, soweit sie nicht für Spiel- und
Aufenthaltsbereiche,
Zuwegungen, Fahrradstellplätze
oder technische Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und intensiv zu begrünen. In mit Bäumen
bepflanzten Bereichen muss die Substratstärke mindestens
80 cm betragen.