In dem mit „(E)“ bezeichneten Bereich des MU ist gemäß § 6a Absatz 4 Nummer 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), in den Erdgeschossen an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht zulässig.
In den Gewerbegebieten werden Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen ausgeschlossen. Weiterhin sind luftbelastende sowie lärm- und geruchsbelästigende Anlagen unzulässig, von denen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgehen. Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von 4,5 m zulässig.
Im Kerngebiet auf dem Flurstück 327 der Gemarkung Winterhude kann zugelassen werden, daß die nordwestliche und die nordöstliche Baugrenze jeweils bis zu 5,0 m durch einen Erker mit einer Grundfläche von höchstens 25 m , die nordwestliche Baugrenze bis zu 10,0 m durch eine Terrassen- und Treppenanlage und die Baugrenze an der Hudtwalckerstraße bis zu 3,0 m durch ein Vordach und Treppen überschritten werden.
Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) vom 17. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-s).
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Kerngebiet sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem Dach auf der Traufe zulässig.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit "W" bezeichnete Fläche ist als naturnaher Wald mit artenreichem, gestuftem Baumbestand unterschiedlichen Alters und mit hohem Lichtungsanteil zu entwickeln und zu erhalten.
Im Kerngebiet sind mindestens 30 vom Hundert der außerhalb der überbaubaren Flächen liegenden und mit Tiefgaragen oder Kellergeschossen unterbauten Grundstücksflächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.
In den reinen Wohngebieten und auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind zur Außenbeleuchtung nur Beleuchtungsanlagen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind zur Umgebung und zum Baumbestand hin abzuschirmen.