Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Bei dem Gebäude Sülldorfer Kirchenweg 209 sind die
Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten
Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume
ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern des
Gebäudes geschaffen werden.
Im reinen Wohngebiet sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen
und der privaten Grünflächen nur Einfriedigungen
in Verbindung mit Hecken aus Laubgehölzen, in
die gartenseitig transparente Holz- oder Drahtzäune integriert
sein können, zulässig.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Kerngebiet auf den Flurstücken 589/9, 593, 626, 627, 628 und 629 der Gemarkung Alt-Rahlstedt und 364, 365, 366, 367 und 377 der Gemarkung Neu-Rahlstedt sind auf dem Dach Stellplätze zulässig.
Außer den im Plan ausgewiesenen Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf der privaten Grünfläche - Golfsport - sind nur die für die Golfplatznutzung notwendigen Spiel-, Sport-, Wege- und Wasserflächen und die zugehörigen Nebenanlagen zulässig. Stellplätze sind nicht zulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Drainagen oder sonstige bauliche Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise des Stauwassers führen, sind unzulässig.