Mindestens 80 vom Hundert der mit „A“ bezeichneten
Dachfläche sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
extensiv zu begrünen.
In den in der Nebenzeichnung mit „(O)“ bezeichneten Flächen ist ein Gebäudesockel in einer Höhe von mindestens 3 m über der nächst angrenzenden öffentlichen oder privaten Erschließungsfläche auszubilden.
Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Teile der Wände, die Treppenräume und Auf zugsschächte nach außen abschließen, müssen durch senkrechte architektonische Gliederung gegenüber den anderen Außenwandflächen gestalterisch abgesetzt sein.
... keine nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 3 und für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen.
Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind Stellplatz- und Garagenzufahrten
und Wege zu Hauseingängen sowie je Erdgeschosswohnung
eine Terrasse mit einer Grundfläche von bis zu
8 m² bei einer Tiefe von bis zu 1,5 m, gemessen vom
Gebäude senkrecht zur Straße, zulässig.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.
Tiefgaragen und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig. Terrassen dürfen jeweils eine Grundfläche von 10 m² nicht
überberschreiten. Eine Überschreitung der mit „ b " bezeichneten Baugrenze durch Erker und Balkone bis zu 2 m auf einer Breite von insgesamt höchstens 60 vom Hundert der gesamten Fassadenlänge ist zulässig.