Auf den mit „(A)", „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets dürfen zur Einhaltung des für ein reines Wohngebiet in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zulässigen Beurteilungspegels von Lr = 50 dB(A) nachfolgende flächenbezogene Schalleistungspegel nicht überschritten werden: Fläche „(A)": maximal 75 dB(A)/m² , Fläche „(B)": maximal 60 dB(A)/m² und Fläche „(C)": maximal 50 dB(A)/m².
Abweichend hiervon dürfen die genannten flächenbezogenen Schalleistungspegel auf den einzelnen Flächen des Gewerbegebiets überschritten werden, sofern der Nachweis erbracht wird, daß die Summe des von dem Gewerbegebiet (bestehendes Werksgelände und Erweiterungsgelände) ausgehenden Lärms — einschließlich Triebwerkgeräusche, soweit es sich nicht um Fluglärm handelt — in dem angrenzenden reinen Wohngebiet den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tagsüber nicht überschreitet.
Sollte im Gewerbegebiet südöstlich Neß-Hauptdeich (Erweiterungsfläche) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr gearbeitet werden, ist der Nachweis zu erbringen, daß im angrenzenden reinen Wohngebiet ein Beurteilungspegel von Lr = 35 dB(A) eingehalten wird.
Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 55 vom Hundert
(v. H.) der Dachflächen und auf der Fläche für den
besonderen Nutzungszweck – Kiosk – mindestens 80 v. H.
der Dachflächen mit einem mindestens 10 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Geh- und Fahrwege.
In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Die umgrenzten und mit "(G)" gekennzeichneten archäologisch relevanten Flächen an der Harburger Schloßstraße und am Kanalplatz sind nach § 15 des Denkmalschutzgesetzes zu Grabungsschutzgebieten erklärt. Es handelt sich um die Flächen an der Harburger Schloßstraße und am Kanalplatz. Die in diesen Flächen befindlichen Bodendenkmäler sind gemäß § 4 des Denkmalschutzgesetzes kraft Gesetzes geschützt.
Für die nach der Planzeichnung innerhalb von umgrenzten Flächen zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen darf durch die Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden. Bauliche Anlagen sind so zu gründen, daß das Tunnelbauwerk nicht belastet wird.
Die Dächer von Gebäuden und oberirdischen Garagen
im allgemeinen Wohngebiet sind zu mindestens 50 vom
Hundert der Dachfläche eines Gebäudes mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Eine Kombination
von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie mit
Gründächern ist flächendeckend möglich.