Die Baugebietsfestsetzungen „Allgemeines Wohngebiet" und „Wohnen und Einzelhandel (B)" auf den mit „(C)" und „(D)" bezeichneten Flächen, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlagen dem Fachplanungsrecht unterliegen, treten erst mit der Freistellung der Flächen nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2574), in Kraft.
In den allgemeinen Wohngebieten sind jeweils mindestens
folgende Baumanpflanzungen vorzunehmen: im „WA 2“,
„WA 5“ und „WA 7“ jeweils mindestens zwei Bäume, im
„WA 4“ mindestens vier Bäume. Außerdem sind in Zuordnung
zu dem allgemeinen Wohngebiet „WA 3“ zwölf
Bäume auf dem benachbarten Flurstück 1615 der Gemarkung
Uhlenhorst entlang der dortigen südlichen Grenze
anzupflanzen.
Gebäudedächer mit einer maximalen Neigung unter 15 Grad und Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassenflächen dienen, sind zu mindestens 80 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind ausschließlich aufgeständert über der Dachbegrünung auszuführen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" und dem mit „(A)" bezeichneten Bereich des Allgemeinen Wohngebiets sind die Dachflächen von Gebäuden mit Ausnahme der Dachflächen der im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" befindlichen bebaubaren Bereiche mit einer als Höchstmaß zulässigen Gebäudehöhe von 14,2 m über Normalnull mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung, der Gewinnung von Sonnenenergie, der Sammlung von Regenwasser zur Einspeisung in eine Zisterne oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.
Vor Baubeginn der Sportanlagen und des Bauspielplatzes
sind auf den öffentlichen Grünflächen drei Fledermaus-
Ganzjahres-Flachkästen an den verbleibenden Gebäuden
sowie drei Fledermaus-Rundkästen, fünf Nistkästen für
Halbhöhlenbrüter und zwölf Nistkästen für Höhlenbrüter
mit einem Fluglochdurchmesser von 32 mm an Bäumen
in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
durch Treppenhäuser, Fahrstuhlüberfahrten und technische
Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis zu einer
Höhe von 2 m allgemein zulässig. Sofern nach Nummer 30
unterhalb von aufgeständerten technischen Dachaufbauten
eine Dachbegrünung vorgesehen ist, ist eine Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer
Höhe von 2,5 m zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen
zur Nutzung von Solarenergie. Dach- und Technikaufbauten
müssen, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten und
Dachausstiegen, mindestens 2 m hinter den Gebäudekanten
zurückbleiben.
In dem in Nummer 9.1 Satz 1 genannten Bereich sind die
gewerblichen Aufenthaltsräume – insbesondere die Pausen-
und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Die Gestaltung der Dächer und Fassaden ist für Gebäude gleichen Bautyps in Farbe und Material abzustimmen und einheitlich auszuführen:
Die Dachneigung der Reihenhausbebauung darf maximal 35 Grad betragen.