In den allgemeinen Wohngebieten außerhalb der Erhaltungsbereiche ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 300 m² als Höchstmaß zulässig.
Die Oberkante des Fertigfußbodens des ersten Obergeschosses (OKFFOG) ist auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche auf einer Höhe von mindestens 4,6 m über NHN herzustellen.
In den mit „(A)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone um bis zu 1,5 m auf jeweils 40 vom Hundert (v.H.) der Fassadenlänge eines Geschosses zulässig. Ausnahmsweise können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer um bis zu 2 m zugelassen werden, wenn die Belange der Feuerwehr (insbesondere Anleiterbarkeit von Gebäuden, Feuerwehrfahrzufahrten, Aufstellflächen für Löschfahrzeuge) nicht beeinträchtigt werden. In den mit „(B)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone um bis zu 1,5 m auf jeweils 60 v. H. der Fassadenlänge eines Geschosses zulässig. In den mit „(C)“ gekennzeichneten Bereichen ist ausnahmsweise eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Balkone, Erker und Brandschürzen um bis zu 1,5 m zulässig, sofern ihre lichte Höhe über Straßenverkehrsfläche mindestens 4 m beträgt.
Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Café-Garten“ ist nur ein fliegender Bau mit einer Grundfläche
von insgesamt höchstens 15 m² zulässig.
Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Sträucher und Hecken auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
80 cm betragen, für Bäume muss die Schichtstärke des
durchwurzelbaren Substrats auf einer Fläche von 12 m²
mindestens 1 m betragen.
In den Kerngebieten sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche
mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.
Weitere Anpflanzfestsetzungen der Kerngebiete sind auf
diese Mindestanpflanzflächen anrechenbar.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung und der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Siel- und Straßenentwässerungsanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.
Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Baumpflanzungen sind großkronige Bäume zu verwenden. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 241, 1218, 666, 1001, 1219, 812, 1005 und 1006 der Gemarkung Neustadt-Süd umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.