Die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnaher
Teich zu erhalten und zu pflegen.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den Flurstücken 1332, 1333, 1358, 1359 und 1360
der Gemarkung Eidelstedt sind vor den zum dauerhaften
Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Sollen Fassaden geschlossen ausgeführt
werden, müssen Fenster zur lärmabgewandten Seite
angeordnet sein, die den Anforderungen des § 44 Absatz 2
HBauO entsprechen. Im Fall von Satz 2 müssen Fenster, die
zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende
Fenster ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann bei
Nachweis, dass die entsprechenden Beurteilungspegel nach
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt
S. 503) eingehalten werden, auf die aufgeführten Maßnahmen
verzichtet werden.
Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen
auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein
mindestens 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau
herzustellen.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
In den mit „(D)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Das festgesetzte Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Flurstücke 3459 und 3450 der Gemarkung Langenhorn an den Krohnstieg, eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.