Die Grundfläche im Sinne von § 19 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), darf für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz l Nummer 2 der Baunutzungsverordnung jeweils bis zu 40 m2 überschritten werden.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zuwegungen
sind zulässig. Standplätze für Abfallbehälter können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung
des Vorgartens nicht beeinträchtigen. Die Standorte
für Abfallbehälter sind so einzugrünen, dass sie von den
öffentlichen Wegen aus nicht einsehbar sind.
Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. Nachweislich nicht auf den Grundstücken versickerbares Niederschlagswasser kann von den Grundstücken über ein offenes Entwässerungssystem in die Fläche für die Abwasserbeseitigung abgeführt werden.
In den allgemeinen Wohngebieten und auf der Fläche für
den Gemeinbedarf sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für Strauchpflanzungen sind mindestens dreifach verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße mindestens 100 cm, und für Heckenpflanzungen sind mindestens zweifach verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße mindestens 100 cm, mit mindestens vier Pflanzen je Heckenmeter zu verwenden.
Der mit ,(W)' bezeichnete Wald ist als naturnaher Sukzessionswald
durch eine lnitialpflanzung aus heimischen,
standortgerechten Gehölzen auf 30 v. H. der Fläche
zu begrünen und der Eigenentwicklung zu geschlossenen,
standorttypischen Gehölzbeständen zu überlassen.
Eine Mahd ist unzulässig.
Für die Erschließung der Flurstücke 1549, 1632 und des südlichen Teils des Flurstücks 1823 der Gemarkung Eißendorf sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.