Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen sind nur in der Höhe des Erdgeschosses zulässig
und dürfen eine Fläche von 2 m² nicht überschreiten.
Im Gewerbegebiet sind 10 v. H. der Grundstücksflächen
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dabei ist je
100 m² zu bepflanzender Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf ebenerdigen
PKW-Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein Baum
zu pflanzen.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen,
Balkone, Loggien und Wintergärten kann in den Wohngebieten
bis zu einer Tiefe von 2,5 m ausnahmsweise zugelassen
werden.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Im Mischgebiet sind Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.
Das innerhalb der festgesetzten Fläche für die Abwasserbeseitigung anzulegende Versickerungsbecken ist naturnah zu gestalten und mit flachen Böschungsneigungen anzulegen.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „1“ bezeichneten Flächen sind als einschürige Wiese mit Gehölzinseln zu entwickeln und zu unterhalten. Es sind mindestens 10 v. H. der Fläche mit einheimischen, dornigen Sträuchern zu bepflanzen.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen.
Die festgesetzten Fahrrechte im Baugebiet „GE1“ umfassen
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
für den Anschluss der Flurstücke 5461, 5462 und 5464
eine Zufahrtsstraße anzulegen und zu unterhalten.