Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit erforderlich, zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.
Für die entlang der Kieler Straße anzupflanzenden Bäume
sind großkronige Bäume zu verwenden. Für die zu erhaltenden
Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit
großkronigen Bäumen vorzunehmen. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
sind zulässig.
Die Baugebietsfestsetzungen „Allgemeines Wohngebiet" und „Wohnen und Einzelhandel (B)" auf den mit „(C)" und „(D)" bezeichneten Flächen, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlagen dem Fachplanungsrecht unterliegen, treten erst mit der Freistellung der Flächen nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2574), in Kraft.
In den allgemeinen Wohngebieten sind jeweils mindestens
folgende Baumanpflanzungen vorzunehmen: im „WA 2“,
„WA 5“ und „WA 7“ jeweils mindestens zwei Bäume, im
„WA 4“ mindestens vier Bäume. Außerdem sind in Zuordnung
zu dem allgemeinen Wohngebiet „WA 3“ zwölf
Bäume auf dem benachbarten Flurstück 1615 der Gemarkung
Uhlenhorst entlang der dortigen südlichen Grenze
anzupflanzen.
Gebäudedächer mit einer maximalen Neigung unter 15 Grad und Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassenflächen dienen, sind zu mindestens 80 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind ausschließlich aufgeständert über der Dachbegrünung auszuführen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" und dem mit „(A)" bezeichneten Bereich des Allgemeinen Wohngebiets sind die Dachflächen von Gebäuden mit Ausnahme der Dachflächen der im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" befindlichen bebaubaren Bereiche mit einer als Höchstmaß zulässigen Gebäudehöhe von 14,2 m über Normalnull mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung, der Gewinnung von Sonnenenergie, der Sammlung von Regenwasser zur Einspeisung in eine Zisterne oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.