Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet sind für Fassaden zum Stockflethweg durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohnund Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.
Für die mit „(D)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Es gilt ein erweiterter Bestandsschutz gemäß § 1 Absatz 10
der Baunutzungsverordnung. Erneuerungen und Änderungen
der zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandenen
baulichen Anlagen sind auch oberhalb der festgesetzten
Gebäudehöhe und Geschossigkeit sowie auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, jedoch nur innerhalb der
bestehenden Gebäudehöhen und Grundrisse. Ein geringfügiges
Hervortreten vor die Baugrenzen im Rahmen von
Fassadenerneuerungen ist zulässig.
Das auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeeinrichtung“ anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
Im Gewerbegebiet sind - mit Ausnahme von Gebäuden, die der Unterbringung von Büro- und Verwaltungseinrichtungen dienen - die von außen sichtbaren Teile der Fassade in Metall in den Farben Grau- und Weißaluminium auszuführen. Durch Architekturelemente ist eine vertikale und horizontale Gliederung der Fassaden vorzunehmen. Die Fassadenansichten von Gebäuden, die der Unterbringung von Büro- und Verwaltungseinrichtungen dienen, sind in rotem Ziegel zu verblenden. Spiegelnde Oberflächen sind unzulässig. Großwerbeanlagen von mehr als 10m² sowie Werbeanlagen oberhalb der Dachkante werden ausgeschlossen.
Im mit „WA 1“ bezeichneten Wohngebiet ist das Dach des
maximal viergeschossigen Gebäudes als Flachdach oder
flach geneigtes Dach bis zu einer Neigung von 15 Grad auszubilden,
wobei mindestens 80 vom Hundert mit einem
mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen ist.