Für die Urbanen Gebiete gilt:
Die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,8 beziehungsweise 0,9 können für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO 2017 bis 1,0 überschritten werden.
Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG" bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland mit zweimaliger Mahd zu entwickeln. Der erste Schnitt ist nicht vor Juli vorzunehmen. Das Mähgut ist abzufahren.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Es sind Sträucher mit einer
Pflanzhöhe von mindestens 150 cm zu pflanzen; es sind je
1,5 m² ein Strauch zu verwenden.
Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten Arten vorzunehmen.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
In dem mit „(D)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets müssen Staffelgeschosse über dem letzten maximal zulässigen Vollgeschoss gegenüber dem darunter liegenden Geschoss straßenseitig um mindestens 50 cm zurückspringen.
Den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und dem entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze verlaufenden Wanderweg zugewandten Grundstückseinfriedungen sind mit Hecken oder Strauchpflanzung zu versehen, sofern dort keine Lärmschutzwände vorhanden sind. Dabei sind je 1 m Heckenlänge mindestens vier Pflanzen mit einer Mindesthöhe von 100 cm zu verwenden.
Im Gewerbegebiet sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die angegebenen Emissionskontingente LEK weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
LEK, tags = 60 dB(A)/m und LEK, nachts = 45 dB(A)/m2.
In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche
als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in
§ 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten
Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
zulässig.