Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig. Außerdem sind Handels- und Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Garage unter Erdgleiche auf den Flurstücken 1686 und 1687 und der nicht überbaubaren Hofflächen auf den Flurstücken 1684, 1686 und 1687 der Gemarkung Harburg an die Verkehrsflächen Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.
Für die mit „U“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die am Gewässerufer stehenden Weiden sind als Kopfbäume zu pflegen. Die Austriebe sind in einem Abstand von höchstens drei Jahren zurückzuschneiden.
Im Plangebiet sind die Dachflächen mit einer Neigung bis zu 20 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrünen. Technische Dachaufbauten, Dachausstiege, Dachterrassen, Belichtungsöffnungen oder Anlagen der Be- und Entlüftung sind ausnahmsweise zulässig.
Für die in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „B" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der in Nummer 1 genannten Durchfuhrungspläne die Festsetzung „Mischgebiet" als Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet" nach § 4 der Baunutzunsgverordnung.