Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 1“, „WA 2“ und
„WA 6“ ist das Überschreiten der festgesetzten GRZ von
0,4 für in § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bezeichnete
Anlagen bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.
Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA 1 sind Stellplätze
nur in Tiefgaragen zulässig; davon ausgenommen
sind maximal acht ebenerdige Stellplätze für Besucher.
Die Flächen zwischen den Bau- und Straßenlinien vor den Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.
Für die Anpflanzung von großkronigen Bäumen auf der Tiefgarage des Flurstücks 3031 muß auf einer Fläche von 30 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1,5 m betragen.