Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet ist das Niederschlagswasser, sofern und soweit es nicht gesammelt und genutzt wird, über naturnah zu gestaltende, standortgerecht zu bepflanzende Rinnen, Mulden, Gräben oder Regenrückhaltebecken zurückzuhalten und in die öffentliche Vorflut abzuleiten. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Sofern und soweit eine oberirdische Rückhaltung nicht möglich ist, kann die Rückhaltung ausnahmsweise auch durch unterirdische Anlagen (zum Beispiel Mulden-Rigolen-Systeme, Rigolen) erfolgen.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 5867 der Gemarkung Bergedorf an die Stuhlrohrstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, und diese durch die Anlieger zu nutzen. Das Fahrrecht muss für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von maximal 40 t ausgelegt sein.
Für die Erschließung der Baugebiete und der Fläche für den Gemeinbedarf „Krankenhaus" sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.