In § 2 wird folgende Nummer 11 angefügt:
„11. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des Bebauungsplans Groß Borstel 14, für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), maßgebend ist,gilt:
11.1 In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448) unzulässig.
11.2 In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
11.3 In den Gewerbegebieten sind Lagerhäuser und Lagerplätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen. Offene Lagerplätze dürfen nur in den rückwärtigen Grundstücksteilen untergebracht werden.
11.4 In den Gewerbegebieten sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die nicht in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen, nur ausnahmsweise zulässig.“
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb
stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe
der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als 10
vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des Betriebs
beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für zentrenund
nahversorgungsrelevante Kernsortimente sind unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangene 500 m2 Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1.000 m2 Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18?
Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
mit einer Verkaufsfläche von jeweils bis
zu 100 m2 zugelassen werden.
Für die Erschließung des Flurstücks 889 der Gemarkung Fischbek sind noch weitere Örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.
Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ sind nur
solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment aufweisen und deren Geschossfläche je Betrieb 800 m² nicht überschreitet.
Sonstige Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig.