Im Dorfgebiet sind Betriebe der Tierintensivhaltung auf gewerblicher Basis sowie Tankstellen unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
In den Baugebieten sind für den Mauersegler im Falle von Abbruch oder Sanierung von Gebäuden geeignete Nisthilfen zu schaffen. Die Anzahl der Nisthilfen bemisst sich bei Abbruch oder Sanierung insbesondere nach der Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Nisthabitate.
Auf den Flächen des Anpflanzungsgebotes sind 5 v. H.
Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und
95 v. H. Sträucher zu pflanzen. Dabei ist je 2 m² eine Pflanze
zu verwenden.
Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohngebiet (Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften)“ nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.
Eine Überschreitung der Baugrenzen kann für Vordächer,
Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m und für
Terrassen
bis zu einer Tiefe von 3,50 m ausnahmsweise
zugelassen werden, hiervon ausgenommen sind die Bereiche
im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume.
Balkone und Erker im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet an der Großen Straße, der Friedhofstraße und am Beerentalweg werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) ausgeschlossen.
Für die zu erhaltenden Baumreihen und Gehölzgruppen sind bei Abgang einzelner Gehölze Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Im reinen Wohngebiet nördlich der Elbchaussee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.