Für die von der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Fischbek vom 27. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 124) erfaßten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Dachneigung von Gebäuden darf nicht weniger als 40 Grad betragen. Für die Dachdeckung dürfen nur Reet oder dunkle (schwarze, braune oder anthrazitfarbige) Pfannen verwendet werden.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Überbauung des öffentlichen Grundes entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten ist. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Krankenhaus" sind die Außenwände der Gebäude in hellgrauen bis weißen Putzfassaden auszuführen. Untergeordnete Bauteile können als farblich angepasste Metall-Glaskonstruktionen errichtet werden.
Für die Dachdeckung sind dunkelgraue bis schwarze Dachsteine oder Pfannen zu verwenden.
In den mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Länge der Hausformen sowie die Bebauungstiefe dürfen höchstens 30 m betragen. Die Bebauungstiefe ist ausgehend von den festgesetzten Baugrenzen und sonstigen Abgrenzungen zu ermitteln.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf dem Flurstück 1550 der Gemarkung Eißendorf kann auf den mit — A — gekennzeichneten Flächen eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche um ein Vollgeschoß, auf der mit — B — gekennzeichneten Fläche um zwei Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.