Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des
Drempels,
das heißt der Abstand zwischen der Oberkante
des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut,
0,5 m nicht überschreiten.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
Im Vorhabengebiet „Büro und Verwaltung“ sind die Dachflächen
des obersten Geschosses in einem Umfang von mindestens
150 m² mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
Nachts dürfen die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel in den Gewerbegebieten 45 dB(A)/m² und im Industriegebiet 60 dB(A)/m² nicht überschreiten.
Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung „Wohngebiet“ mit der textlichen Ergänzung „a) Gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind nicht zulässig. b) Die Mindestgrundstücksgröße bei der offenen Bebauung soll 1000 m², bei der Gruppenhausbebau-ung mit Sielanschlüssen 450 m², bei Reiheneinzelhäusern 200 m² nicht unterschreiten. Bei einigen am Alsterufer bele-genen besonders bezeichneten Flächen soll die Mindest-grundstücksgröße 2500 m², bei einigen weiteren Flächen mit Waldbestand 1500 m² betragen.“ nach der Baupolizei-verordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), geändert. Festsetzungen zu bebaubaren Flächen nach der Baustufen-tafel gemäß § 11 der Baupolizeiverordnung entfallen ent-sprechend.
Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Die Dachflächen der Gebäude sind zu mindestens 90 vom
Hundert mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.