Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Gräben und vorhandener Baum- und Strauchbestand sind zu erhalten.
In den allgemeinen Wohngebieten südöstlich der Bahnanlage und entlang der Finkenau, sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für Anpflanzungsgebote und festgesetzte Gehölzflächen sind standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Im allgemeinen Wohngebiet ist in dem mit „(D)“ bezeichneten
Bereich für die Tiefgaragenzufahrt eine bauliche
Anlage mit einer Höhe von 11 m über Normalhöhennull
als Höchstmaß zulässig.
Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, der privaten Grünflächen und der Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken sind auf den Wohngebietsflächen Hecken anzupflanzen. Die Hecken können für notwendige Grundstückszuwegungen unterbrochen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Vordächer bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig. Die Überschreitungen sind bis zu der Hälfte der Länge einer Fassadenseite zulässig. Balkone im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind unzulässig unden bis zu einer Tiefe von 3 m zugelassen werden.
In den Wohngebieten geschlossener Bauweise dürfen Dachgeschosse nur bis zur Hälfte der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m errichtet werden.