Entlang der Langenhorner Chaussee und der Straße Tarpen sind im Mischgebiet durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im Kerngebiet sind Nutzungen durch Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), sowie Nutzungen durch Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO unzulässig.
Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.
An den mit „(a)“ bezeichneten Fassaden ist für den Außenbereich einer Woh-nung durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese bau-lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Der Durchführungsplan bestimmt südlich der Straße Eckboomkoppel eine mit Baugrenzlinien versehene Fläche als eingeschossiges Wohngebiet in offener Bauweise (W1o). Bebaubar ist nur die Fläche innerhalb der Baugrenzlinien. Auf dieser Fläche sind die Gebäude entsprechend der Baustufe unter Beachtung der Vorschriften des Baupolizeirechts (insbesondere Baupolizeiverordnung) nach einem Gesamtplan zu errichten.
Der Gesamtplan muss die Aufteilung der Fläche, die Lage der Gebäude und das Verhältnis zu den angrenzenden Flächen ausweisen. Die Fläche ist so aufzuteilen, daß die Grundstücke Belegenheit an der neuen Straße westlich der Fläche oder an der Straße Eckboomkoppel haben. Eine Gesamtwohndichte von Einwohnern je Hektar (50 E/ha) darf nicht überschritten werden. Die Gebäude brauchen in keinem Fall an einer Baugrenzlinie errichtet zu werden.
Die Baugrenzlinien dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. In besonderen Fällen können Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben werden.
Oberhalb von sieben oder acht festgesetzten Vollgeschossen sind keine weiteren Geschosse zulässig. Ausnahmsweise darf die Abstandsfläche für Gebäude mit sieben o-der acht Geschossen auf das Maß von 0,3 H unterschritten werden.