Im Sondergebiet „Fachmarktzentrum" sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Einzelhandelsbetrieben stehen, zulässig. Das Sondergebiet wird nach Art der zulässigen Nutzung wie folgt gegliedert.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist nur ein Fachmarkt für Möbel und Einrichtungsgegenstände für die unter Buchstaben a bis c genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 21000 m² zulässig.
a) Kernsortiment
- Möbel
b) Nicht zentrenrelevante Randsortimente
- Farben, Lacke, Tapeten
- Teppiche, Teppichböden, harte Fußböden
- Fliesen, Sanitär
- Pflanzen
- Matratzen
c) Zentrenrelevante Randsortimente
Die maximal zulässige Verkaufsfläche beträgt 5000 m²; die einzelnen Sortimentsgruppen dürfen 900 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten.
- Leuchten und Zubehör
- Kunstgewerbe/Bilder/Kunstgegenstände
- Glas, Porzellan, Keramik
- Bad- und Küchenzubehör
- Haushaltswaren
- Elektrokleingeräte
- Ordnungssysteme für Büro und Haushalt, Bürozubehör
- Heimtextilien, Gardinenzubehör
- Bettwaren
- Spielwaren
- Lebensmittel
Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
(Knick) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und
Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter
und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt. Zum Erhalt
der ökologischen Funktionen sind Sträucher in einem
Rhythmus von 8 bis 12 Jahren auf den Stock zu setzen. Bei
Ausfall sind standortgerechte heimische knicktypische
Gehölze zu verwenden.
Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.
Innerhalb der privaten Grünflächen „Grünzug“ und „Kinderspielfläche“
sind Nebenanlagen nur zulässig, soweit sie
mit der jeweiligen Zweckbestimmung vereinbar sind, der
Realisierung der mit Gehrechten zu belastenden Flächen
dienen sowie darüber hinaus erhaltenswerte Bestandsbäume
berücksichtigen. Innerhalb der privaten Grünflächen
„Bodendenkmal“ und „Gewässerbegleitgrün“ sind
Nebenanlagen unzulässig. Die private Grünfläche „Bodendenkmal“
ist geschlossen einzufrieden (zum Beispiel
dichtwachsende Hecke, eingegrünter Zaun oder Findlinge).
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der
obersten Geschosse von Gebäuden mit einem mindestens
12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mindestens extensiv zu begrünen. Hiervon
ausgenommen
sind auf bis zu 40 v. H. dieser Dachflächen
Flächen für nicht aufgeständerte technische Anlagen und
zur Belichtung sowie die für deren Wartung notwendigen
Flächen.
Das urbane Gebiet mit der Ordnungsnummer „2“, die Gewerbegebiete mit den Ordnungsnummern „1“ und „2“ sowie die Industriegebiete sind zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen – mit Ausnahme zu der Planstraße A – mit mindestens 1 m breiten Hecken einzugrünen. In den Bereichen notwendiger Grundstückszufahrten können die Heckenpflanzungen unterbrochen werden. Im Gewerbegebiet mit der Ordnungsnummer „3“ sind entlang der Grundstücksgrenze zur Planstraße A mindestens zehn Bäume zu pflanzen.
In den urbanen Gebieten sind in den in der Nebenzeichnung mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten sowie in den Gewerbegebieten die gewerblichen Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" entlang der Barmbeker Straße sind vor den Fenstern der Wohn- und Schlafräume lärmgeschützte Außenbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie etwa verglaste Loggien, Wintergärten - mit einer Mindesttiefe von 1,5 m - oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen zwingend vorzusehen. In den lärmgeschützten Außenbereichen ist bei geöffneten Fenstern beziehungsweise Bauteilen sicherzustellen, dass ein Tagpegel von weniger als 65 dB(A) erreicht wird. Von der Mindesttiefe sind Ausnahmen möglich, wenn für Wohnungen Außenbereiche an lärmabgewandten Seiten mit einem Tagpegel von kleiner 65 dB(A) gegeben sind. Zusätzlich ist im Plangebiet in den Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien oder Wintergärten muss dieser Innenraumpegel bei gekippten beziehungsweise teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Gewerbliche Aufenthaltsräume in der mit „(I)" gekennzeichneten überbaubaren Fläche sind durch geeignete Grundrissgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.