Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.
Im reinen Wohngebiet sind außerhalb der Fläche für die
Erhaltung sowie zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern mindestens fünf kleinkronige Bäume und zwei
großkronige Bäume zu pflanzen und mindestens 50 vom
Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksfläche
als offene Vegetationsfläche herzurichten.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und
von den Flächen für die Regelung des Wasserabflusses sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen
im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern 1, 2, 4 und 5 sind in die Außenfassaden der Wohngebäude jeweils ein Fledermausspaltkasten und mit der Ordnungsnummer 3 zwei Fledermausspaltkästen mit Quartierseignung baulich zu integrieren. In den allgemeinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern 1 bis 5 sind jeweils sechs Niststeine für Halbhöhlenbrüter und sieben Niststeine für Höhlenbrüter an fachlich geeigneter Stelle baulich zu installieren. Alle Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
In den Wohngebieten entlang des Wellingsbüttler Weges sind die Wohn- und Schlafräume und in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im Plangebiet sind zeitlich vorgezogen vor Beginn der
Fäll- und Rodungsarbeiten an geeigneten, bevorzugt im
westlichen Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche
„Grünzug“ sowie entlang der Tarpenbek verbleibenden
Großbäumen für die Zwergfledermaus zwei Gruppen je
drei Sommerquartierskästen sowie für den Star drei künstliche
Nisthöhlen anzubringen, dauerhaft zu erhalten und
zu unterhalten.
Pkw-Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.