Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung
von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis zu
einer Höhe von 1,2 m zulässig. Hecken sind durch jährliche
Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Entlang den festgesetzten Straßenbegrenzungslinien und des Moorfleeter Randgrabens in dem mit — a — gekennzeichneten Bereich, des Hauptentwässerungsgrabens Moorfleet sowie entlang des Moorfleeter Hauptgrabens sind auf den Grundstücken in einer Breite von 2,5 m dichtwachsende Bäume und Sträucher anzupflanzen.
In den mit „(E)" bezeichneten Bereichen müssen über dem vierten Vollgeschoss liegende Staffelgeschosse mindestens 1,5 m hinter der festgesetzten Baulinie liegen.
Außerhalb der schraffierten Flächen sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den allgemeinen Wohngebieten ist für je 300m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche ein Baum nach Maßgabe der Nummer 18 zu pflanzen oder zu erhalten.
Für die festgesetzten Gehölze am Kaufhauskanal sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter der standortgerechten gewässerbegleitenden Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Zusammenhang mit einer Sanierung des Ufers am Kaufhauskanal.
In den Baugebieten sowie in den privaten Grünflächen ist
für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen
zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten
wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen
sind geschlossen auszuführen und nach oben sowie außerdem
zur Tarpenbek und zu den festgesetzten Flächen für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern hin abzuschirmen
oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.
In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.