Im Sondergebiet ist das Überschreiten der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für in § 19 Absatz 4
Satz 1 BauNVO bezeichnete Anlagen bis zu einer GRZ
von 0,89 zulässig.
Auf der Sondergebietsfläche „Sport- und Veranstaltungszentrum" sind Mehrzweckhallen für Sporttraining und -wettkämpfe, Konzert- und Kulturveranstaltungen einschließlich damit in Zusammenhang stehender ergänzender Nutzungen (wie Wohnung für den Hallenwart und Restaurationseinrichtungen) sowie Stellplatzanlagen zulässig.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten und dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In den Gewerbegebieten sind die Dächer von Gebäuden — mit Ausnahme von Hallenkonstruktionen — mit einer mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und extensiv zu begrünen.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Eigentümer der Flurstücke 1380 und 1381 der Gemarkung Altona-Nord einen Gehweg von der Kleinen Marienstraße bis zur Straße Nobistor herzustellen und zu unterhalten.