In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Die Errichtung von Tiefgaragen ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Das auf dem Flurstück 8991 der Gemarkung Kirchwerder festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße
und Nikolaifleet sind Wohnungen nur ausnahmsweise
zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern
der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für
Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über
Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39.
BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1341), aufgeführten
Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.
In den allgemeinen Wohngebieten sind mit Ausnahme des
mit „(E)“ bezeichneten Bereichs Stellplätze nur innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen oder in Tiefgaragen
zulässig.
Für das Kerngebiet gilt:
Auf der mit „(D)“ bezeichneten Fläche sind Wohnungen vom ersten bis dritten Obergeschoss unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen. Ab dem vierten Obergeschoss sind Wohnungen allgemein zulässig.
Auf den Flächen mit einem Anpflanzungs- und Erhaltungsgebot sind Ergänzungspflanzungen und Ersatzpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern so vorzunehmen, dass der Charakter geschlossener gestufter Gehölzstreifen aus durchschnittlich mindestens einem großkronigen und zwei kleinkronigen Bäumen je 100 m² mit einer geschlossenen Strauchschicht erhalten und entwickelt wird.