Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 2603 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg zu Gunsten der Allgemeinheit anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung des Gebäudes und der benachbarten Bebauung bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig. Eine Überschreitung der zu den Bahnanlagen gerichteten Baugrenzen in den Kerngebieten „MK 9“ bis „MK 11“ ist unzulässig.
An dem mit „(D)“ bezeichneten Fassadenabschnitt kann ab dem fünften Vollgeschoss eine Überschreitung der Baugrenze durch ein Gebäudeteil und durch eine Kletterwand um bis zu 6 m zugelassen werden.
In den Kerngebieten geschlossener Bauweise sind oberirdische Stellplätze und Garagen auf den rückwärtigen, nicht überbaubaren Grundstücksteilen unzulässig.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind ortsfeste Zäune
mit Holzpfählen und Drahtbespannung oder Holzbelattung
auszuführen. Die Höhe darf 1,50 m nicht überschreiten.
Holzteile sind nur in brauner Farbe zulässig. Entlang von
Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 2 m
von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“, „WA 2“, „WA 3“
und „WA 6“ ist eine Überschreitung der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Balkone und zur
Hauptanlage zu rechnende Terrassen bis zu einer GRZ von
0,5 zulässig.