Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist in das Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert, verdunstet, gesammelt oder genutzt wird.
Im Plangebiet sind zur Beleuchtung der privaten und
öffentlichen Grün- und Wegeflächen nur Beleuchtungsanlagen
wie zum Beispiel Natriumdampf-Niederdrucklampen
oder LED-Lampen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes
Spektrum aufweisen. Die Lichtquelle ist zu
den umgebenden Grünflächen und zum Baumbestand hin
abzuschirmen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen bei der Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.
Für die mit „(C)“ gekennzeichneten Bereiche sind die
Schlafräume zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig,
sofern lärmzugewandt orientierte Schlafräume
durch verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien)
baulich vor zu hohen Schalleinträgen geschützt
werden. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von
verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3787) ausgeschlossen.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen um 1,5 m zulässig. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Windsegeln sind zusammenzufassen und auf maximal 20 vom Hundert (v. H.) zusammenhängende Dachfläche eines Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken.
Im gesamten Plangebiet sind bei Putzbauten für die Fassadengestaltung
helle gedeckte Farbtöne zu verwenden. Bei
einer Verblendung mit Vormauersteinen sind weiß gestrichene
oder geschlämmte Ziegelsteine zu verwenden. Sichtbares
Fachwerk, Holzverkleidungen oder die Kombination
der genannten Materialien sind zulässig. Materialien,
die andere Materialien vortäuschen, sind unzulässig.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Tiefgaragen sind unter Erdgleiche herzustellen. Ihre Oberkante muss mindestens 50 cm unter Gelände liegen. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Den mit „(Z1)" bezeichneten Baugebieten ist zum Ausgleich von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft über die im Plangebiet für diese Zwecke festgesetzten Flächen hinaus das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 574 der Gemarkung Kirchwerder zugeordnet.