In den Industriegebieten sind unzulässig:
16.1 Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission erheblich belästigend sind, wie regelhaft Hüttenbetriebe, Großfeuerungsanlagen, Ölmühlen, Schlachthöfe, Großbrauereien, Müllverwertungsanlagen, Raffinerien oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden kann,
16.2 Anlagen/Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Absatz 5a BImSchG, die der 12. BImSchV unterliegen,
16.3 Einzelhandelsbetriebe; ausgenommen hiervon sind Versandhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher vor Ort sowie Einzelhandelsbetriebe, die mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten handeln. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn sie mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten handeln und die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn v. H. der Geschossfläche des Betriebs und maximal 150 m² Geschossfläche beträgt,
16.4 Bordelle und bordellartige Betriebe,
16.5 Festhallen und Festsäle.
In den Kerngebieten sind großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe
nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,479),
sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sons tige Tankstellen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind nicht überbaute
Garagen- und Tiefgaragenflächen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Hiervon können erforderliche Flächen
für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen
sowie an Hauptgebäude unmittelbar anschließende
Flächen in einer Tiefe von 50 cm, gemessen
senkrecht von der Außenwand des Gebäudes, ausgenommen
werden. Im Bereich zu pflanzender Bäume muss der
Substrataufbau mindestens 1 m betragen.
In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Garagenwände sowie Stützen der Schutzdächer von Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; Garagendächer und Überdachungen von Stellplätzen sind mindestens extensiv zu begrünen.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind im Kronenbereich dieser Bäume Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen unzulässig.
Aufenthaltsräume im Erdgeschoss an der Simon-von-
Utrecht-Straße sind mit kontrollierten Belüftungsanlagen
auszustatten. Die Frischluft, die in die Aufenthaltsräume
zugeführt wird, darf nur an den Gebäudeseiten entnommen
werden, an denen die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte
der Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August
2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert am 31. August
2015 (BGBl. I. S. 1474, 1489), unterschritten werden. Die
Belüftung darf ausnahmsweise über die Simon-von-
Utrecht-Straße erfolgen, wenn im Baugenehmigungsverfahren
der Nachweis erbracht wird, dass die maßgeblichen
Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unterschritten
werden.