Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Verordnung
über den Bebauungsplan Billstedt 90 vom 4. März
1997 (HmbGVBl. S. 30), zuletzt geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 509, 510), mit „(M)“ und den in
der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 103
vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert
am 3. Mai 2011 (HmbGVBl. S. 203), mit „Z“ bezeichneten
Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf
die mit „(M)“ bezeichneten „Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft“ zugeordnet.
Auf dem aus den Flurstücken 5980 und 5979 bestehenden Baugrundstück, auf dem aus den Flurstücken 972, 4567 und 5699 bestehenden Baugrundstück sowie auf den Flurstücken 2743 und 5888 können die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,2 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung jeweils bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5 überschritten werden.
Auf den mit „H" bezeichneten Flächen ist in der Mitte ein großkroniger Baum zu pflanzen; geringfügige Abweichungen von der mittigen Anordnung können zugelassen werden. Der Kronenbereich des zu pflanzenden Baumes darf auf einer Fläche von mindestens 20 m² nicht unterbaut werden.
Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen ist die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen
zulässig. Ausnahmsweise können Standplätze für Abfallbehälter
zugelassen werden, soweit diese begrünt eingefasst
werden und die Ziele des Erhaltungsbereichs und die
Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt werden.
In den besonderen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 a Absatz 3 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Auf der mit „a“ bezeichneten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist die Vegetation der eigenständigen Entwicklung zu überlassen.
3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.3 Auf der mit „B“ bezeichneten Fläche wird „Reines Wohngebiet“, ein Vollgeschoss, als Höchstmaß sowie eine Grundfläche von 90 m², als Höchstmaß festgesetzt.
Für festgesetzte Baum- und Gehölzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Für Gehölzpflanzungen sind mindestens zweifach verpflanzte Sträucher oder Heckenpflanzen, Pflanzengröße mindestens 100 cm, zu verwenden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die .Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.