Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Stellplätze sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen,
sofern sie nicht überdacht und nach Nummer 10
begrünt werden.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen die außer- halb des Bebauungsplangebiets liegenden Flurstücke 111 und 114 der Gemarkung 0705 (Fischbek) den Wohngebieten zu 55 v. H., den Straßenverkehrsflächen zu 21 v. H., den privaten Grünflächen zu 15 v. H. und den Flächen mit wasserrechtlichen Regelungen zu 9 v. H. zugeordnet.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Auf den Flurstücken 233, 313, 768 und 920 der Gemarkung Horn-Geest sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets zulässig.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) und Geländeaufhöhungen sind im Kronenbereich von erhaltenswerten Bäumen unzulässig. Für Aufhöhungen außerhalb dieser Bereiche ist wasserdurchlässiges Material zu verwenden.
Außer auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen muss die
Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens
5,5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss
eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss
eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v.H.)
der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene
muss einen Abstand von mindestens 4,5 m von der
Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen
und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade
einhalten. Das Erdgeschoss samt einem eventuell
eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss
gewertet.
Die Gestaltung der Dächer und Fassaden ist für Gebäude gleichen Bautyps in Farbe und Material abzustimmen und einheitlich auszuführen:
Putzbauten sind in weißer Farbgebung auszuführen.