Für die dreigeschossige Bebauung auf den Flurstücken 104, 838, 435 und 434 der Gemarkung Eppendorf ist eine Dachneigung bis zu 25 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.
Im Industriegebiet sind - mit Ausnahme von Gebäuden
und Gebäudeteilen, die der Unterbringung von Büround
Verwaltungseinrichtungen dienen - die von außen
sichtbaren Teile der Fassade in Metall in den Farben
Grau und Weißaluminium auszuführen. Durch Architekturelemente
ist eine vertikale und horizontale Gliederung
der Fassaden vorzunehmen. Die Fassadenansichten
von Gebäuden, die der Unterbringung von Büro- und
Verwaltungseinrichtungen dienen, sind in rotem Ziegel
zu verblenden. Spiegelnde Oberflächen sind unzulässig.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, fensterlose Fassaden sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Für je 400 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen, auch solcher, die durch Tiefgaragen unterbaut sind, ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäu-me mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen; Ausnahmen können zugelassen werden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig. Die Anpflan-zungen sind dauerhaft zu erhalten.
Die auf dem mit „(o)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,8 überschritten werden.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Das auf dem Flurstück 2169 der Gemarkung Eidelstedt festgesetzte Staffelgeschoß ist allseitig um 2,0 m zurückzusetzen.
An der östlichen Gebäudeseite des denkmalgeschützten Gebäudes Sophienterrasse 14 (Flurstück 828) kann für eine eingeschossige Einhausung einer Tiefgaragenzufahrt eine Überschreitung der Baugrenze bis zu einer Tiefe von maximal 4,0 m und einer Länge von maximal 30,0 m zugelassen werden. Die Zulässigkeit der Überschreitung der Baugrenze entfällt, wenn ein Bauantrag hinsichtlich der Errichtung eines Erschließungsbauwerks für die Gemeinschaftstiefgarage (GTGA 3) auf dem Flurstück 1998 gestellt und genehmigt wird.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.