Die mit „(A)“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Gehölzfläche mit Bäumen und Sträuchern dicht zu bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft in ihrer Gesamtstruktur als Waldrand zu erhalten: Je 100m² Fläche ist ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über den Erdboden, und je 4m² Fläche ein Strauch oder kleinkroniger
Baum zu pflanzen. Die Fläche ist mit einem 1,2m hohen Stabgitterzaun zu den Gartenparzellen hin abzugrenzen.
Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sowie für bauliche Nebenanlagen auf den Grundstücken, wie Stützmauern, Brüstungen und Außentreppen, dürfen nur Ziegel oder Sintersteine desselben Farbtons verwendet werden. Diesen Farbton müssen auch die befestigten Flächen der Grundstücke, wie Wege und Sitzplätze, aufweisen.
Auf Reihenhausgrundstücken sowie auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Wohngebietsflächen ist je Grundstück ein kleinkroniger Laubbaum, auf den übrigen Wohngebietsflächen sind je Grundstück ein großkroniger oder zwei kleinkronige Laubbäume zu pflanzen.
Für das Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Stellplatzanlagen und die Standplätze für Müllgefäße sind zu den Baukörpern hin mit 1,80 m, zu den übrigen Bereichen mit 1,30 m hohen zu begrünenden Holzpalisaden abzugrenzen.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „(A)“, „(B)“, „(C)“ und „Justizvollzugsanstalt Stellplatzanlage“ bezeichneten Flächen für den Gemeinbedarf und der Straßenverkehrsfläche die Flurstücke 17/6 und 17/8 (Gemeinde Jork, Gemarkung Borstel, Flur 12, Jugendanstalt Hahnöfersand) sowie 1/5, 17/1, 17/12 und 23 (Gemeinde Jork, Gemarkung Borstel, Flur 11, Jugendanstalt Hahnöfersand) jeweils teilweise zugeordnet.
In dem mit "(B)" bezeichneten Bereich des Kerngebiets darf die Verkaufsfläche höchstens 0,73 m² je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betragen (Dies entspricht 1.400 m²). Es sing nur Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (vgl. Sortimentsliste und Nummer 2.5 der Verordnung) zulässig. Der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente (vgl. Sortimentsliste unter Nummer 2.6 der Verordnung) darf insgesamt 10 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Verkaufsfläche nicht überschreiten.
In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten sind die Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine) herzustellen.
Auf den mit „(3)" bezeichneten Flächen ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
In den Kerngebieten sind Ausnahmen für sonstige Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO außer auf den mit „(A)" und „(F)" bezeichneten Flächen unzulässig. Darüber hinaus sind im Kerngebiet zwischen Ziegelwiesenkanal und Blohmstraße Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 BauNVO sowie Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO soweit sie wohnähnlichen Charakter aufweisen, wie zum Beispiel Wohnheime, ausgeschlossen. In den Kerngebieten sind Ausnahmen für sonstige Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO außer auf den mit „(A)" und „(F)" bezeichneten Flächen unzulässig. Darüber hinaus sind im Kerngebiet zwischen Ziegelwiesenkanal und Blohmstraße Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 BauNVO sowie Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO soweit sie wohnähnlichen Charakter aufweisen, wie zum Beispiel Wohnheime, ausgeschlossen.