Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche hergestellt und dem allgemeinen Fußgänger- und Radfahrerverkehr, den Entsorgungsbetrieben sowie der Feuerwehr zur Verfügung gestellt wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Leitungsträger der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Für Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen - außer für Sielbauarbeiten und wasserwirtschaftliche Maßnahmen - unzulässig.
In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren
Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen
außerhalb der überbaubaren Flächen müssen inklusive
Überdeckung unter Erdgleiche liegen.
Im Gewerbegebiet ist auf Stellplatzflächen nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Das in den Baugebieten von den Grundstücks- und Dachflächen
anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen
Grundstück über vegetationsbedeckte belebte Bodenzonen
oder Rigolen zu versickern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung
unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung
des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die
öffentlichen Abwasseranlagen nach Maßgabe der zuständigen
Stelle zugelassen werden. Die Regenwasserrückhaltung
kann ober- oder unterirdisch erfolgen.
In den Kerngebieten sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2
Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.
Die Dachflächen der obersten Geschosse sind als Flachdächer
oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis
zu 20 Grad herzustellen und dürfen nicht als Dachterrasse
genutzt werden. Je Wohngebäude sind mindestens 70 vom
Hundert dieser jeweiligen Dachfläche mit einem mindestens
12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und extensiv zu begrünen. Dächer von Carports
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.