den mit „Z1 “ bezeichneten Flächen für die Landwirtschaft die entsprechend bezeichnete Teilfläche des außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Flurstücks 1237 der Gemarkung Rissen,
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen
oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,7 m
über Normalnull (NN) zulässig. Geringfügige Abweichungen
sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen
von über 8,7 m über NN begründet
sind.
Für Wallhecken (Knicks) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau einer intakten Wallhecke erhalten bleibt. Die Knicks sind unter Erhaltung der Einzelbäume (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand zwischen den Einzelbäumen soll 30 m bis 40 m betragen. Vorhandene Lücken in den Knicks sind durch Neupflanzungen zu schließen. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Bereich der Knicks zur Anlage von Entwässerungsgräben zulässig.
Auf der mit einem Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher gekennzeichneten Fläche sind Bäume und Sträucher in Form einer Wallhecke (Knick) zu erhalten.