Dachflächen von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind mit einem mindestens 3,5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
An den zur Norderelbe gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen
oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses
der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in
Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung
der Buchstaben darf nur warmweißes Licht verwendet
werden.
Im Bereich der festgesetzten Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sin die erforderlichen Erschließungs- und Rettungswege zulässig. Ausnahmsweise kann in der Fläche für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen als Nebenanlage auch eine der technischen Versorgung des Plangebiets dienende Transformatorenstation zugelassen werden.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. In den besonderen Wohngebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 4 a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Entlang der vorgesehenen Wegeverbindung am Ostrand der Bebauungsquartiere mit den Ordnungsnummern (22), (24), (26) und (27) ist je 15 m Weglänge ein Baum zu pflanzen; vorhandene Bäume können angerechnet werden.
Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Düngung, Umbruch oder Aufhöhung sind nicht zulässig.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem Sondergebiet eine 5.200 m² große Teilfläche des außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücks 2812 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt zugeordnet.
Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss mindestens 5 m über der angrenzenden Geländeoberkante liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. In diesem Fall kann die Zahl der Vollgeschosse durch das Galeriegeschoss überschritten werden. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 1 m von der Innenseite der Außenfassade einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist.