Zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen
Wohngebiets und den überbaubaren Grundstücksflächen
des Gewerbegebiets sind entkoppelte Bodenplatten
vorzusehen und die sich direkt berührenden
Wände als geschlossene Gebäudeabschlusswände ohne
Lüftungsöffnungen auszuführen. Im Gewerbegebiet sind
Fenster oder Belichtungsöffnungen in den geschlossenen
Gebäudeabschlusswänden, auf den Dächern sowie an den
nach Westen und Osten gerichteten Fassaden mit nicht zu
öffnenden Fenstern auszuführen.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeeinrichtung“ sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen mit Ausnahme von notwendigen Zufahrten sowie Stell- und Abstellplätzen außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen können ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen mit Ausnahme der mit „(C)" bezeichneten Flächen sowie allgemein zugängliche Erschließungs- und Aufenthaltsflächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Entlang der Heimfelder Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärm-abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen in den Baugebieten
mit den Ordnungsnummern 1.2, 2.2, 3.3 und 4.2 sowie
im östlichen urbanen Gebiet und allgemeinem Wohngebiet
mit der Ordnungsnummer 2.1 ist je vier Stellplätze ein
Baum zu pflanzen. Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen
in den Baugebieten mit den Ordnungsnummern 1.1 und
3.1 sowie im reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
2.1 ist je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Die
Bäume sind jeweils mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu
pflanzen.
Auf den mit „(A)“, „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen sind die Dachflächen auf mindestens 50 vom Hundert (v. H.) mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend extensiv und dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Zwischen den Paneelen der Photovoltaikanlagen ist eine Verringerung der Substratstärke auf mindestens 7 cm zulässig.
Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Ersatzpflanzungen
von Bäumen sind standortgerechte einheimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
6 m² anzulegen und zu begrünen.