Im Kerngebiet entlang der Straße Vorsetzen sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets und auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche des Industriegebiets kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der Baulinien durch Erker in den Obergeschossen kann bis zu 1,5 m zugelassen werden, wenn eine Höhe von mindestens 2,5 m über Gelände eingehalten wird.
Auf der mit „(G)“ bezeichneten Fläche sind Sportnutzungen
nur zulässig, wenn das hierfür maßgebende Teilstück
der Bundesautobahn A 7 durch ein geschlossenes
Bauwerk überdeckelt ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn
durch andere geeignete Maßnahmen (zum Beispiel eine
Immissionsschutzwand) nachgewiesen werden kann, dass
die Immissionsgrenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten werden.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dichte Schutzpflanzungen anzulegen; auf 10 v. H. der Fläche sind großkronige Bäume und auf 90 v. H. der Fläche Sträucher zu verwenden.
Die in Baufeld „(4)" und in der Parkanlage festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den Gebäuden und den befestigten Flächen, als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
In den Mischgebieten sind Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 BauNVO in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO in den übrigen Teilen des Gebiets sind ausgeschlossen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, soweit nicht Gründe der Betriebssicherheit oder des vorbeugenden Umweltschutzes dem entgegenstehen.