Die in Baufeld „(4)" und in der Parkanlage festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den Gebäuden und den befestigten Flächen, als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
In den Mischgebieten sind Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 BauNVO in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO in den übrigen Teilen des Gebiets sind ausgeschlossen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, soweit nicht Gründe der Betriebssicherheit oder des vorbeugenden Umweltschutzes dem entgegenstehen.
Die auf dem mit „(c)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,5 überschritten werden.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§10 bis 15.
3.3 Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erneuerungen auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen
von solchen betrieblichen Anlagen, auf denen sich
genehmigte Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes befinden,
können ausnahmsweise zugelassen werden.