Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Campingplatzgebiets an die Straße Wunderbrunnen eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansesadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Auf der mit „Z2“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz mit
Wiesenflächen anzupflanzen und zu entwickeln
Zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen
Wohngebiets und den überbaubaren Grundstücksflächen
des Gewerbegebiets sind entkoppelte Bodenplatten
vorzusehen und die sich direkt berührenden
Wände als geschlossene Gebäudeabschlusswände ohne
Lüftungsöffnungen auszuführen. Im Gewerbegebiet sind
Fenster oder Belichtungsöffnungen in den geschlossenen
Gebäudeabschlusswänden, auf den Dächern sowie an den
nach Westen und Osten gerichteten Fassaden mit nicht zu
öffnenden Fenstern auszuführen.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeeinrichtung“ sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen mit Ausnahme von notwendigen Zufahrten sowie Stell- und Abstellplätzen außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen können ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden.
Entlang der Heimfelder Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärm-abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen in den Baugebieten
mit den Ordnungsnummern 1.2, 2.2, 3.3 und 4.2 sowie
im östlichen urbanen Gebiet und allgemeinem Wohngebiet
mit der Ordnungsnummer 2.1 ist je vier Stellplätze ein
Baum zu pflanzen. Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen
in den Baugebieten mit den Ordnungsnummern 1.1 und
3.1 sowie im reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
2.1 ist je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Die
Bäume sind jeweils mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu
pflanzen.
Auf den mit „(A)“, „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen sind die Dachflächen auf mindestens 50 vom Hundert (v. H.) mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend extensiv und dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Zwischen den Paneelen der Photovoltaikanlagen ist eine Verringerung der Substratstärke auf mindestens 7 cm zulässig.