Auf den mit „(P)“ bezeichneten Flächen sind Dachflächen
mit Photovoltaikanlagen zu versehen, deren Kollektorfläche
insgesamt mindestens 14 v. H. der Gesamtdachfläche
beträgt.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind,
soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen,
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig.
Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird,
Im Wohngebiet geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein. Für die Außenwände ist rotes Ziegelmauerwerk in Anpassung an die vorhandenen Gebäude zu verwenden.
Im Baumbestand auf dem Flurstück 946 sind drei verschiedenartige Quartierkästen für Fledermäuse und ein Nistkasten für Höhlen- und Nischenbrüter in fachlich geeigneter Weise vor Baubeginn anzubringen und zu erhalten.
Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.