In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Gewerbegebietes
sind Aufenthaltsräume – insbesondere die Pausen- und
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume
durch bauliche Maßnahmen ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen von Gebäuden
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von
einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrasse
oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.
In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Vorbauten, Vordächer und Balkone in dem Maß zulässig, dass sie gemäß § 6 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben können, sofern der Kronenbereich von Straßenbäumen nicht berührt wird.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg und der von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Auf den mit „HF “ bezeichneten Flächen sind Sukzessions- und
Gebüschflächen sowie Hochstauden- und Wiesenflächen
mit Feuchtbereichen zu entwickeln und zu pflegen.
Die Hochstauden- und Wiesenflächen sind alle zwei bis
fünf Jahre, nicht vor dem Monat Oktober, zu mähen. Das
Mähgut ist zu entfernen. Die hergestellten Teiche sind zu
erhalten und gegen Verlandung zu schützen.
Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind nicht zulässig. Für die Flächen am rot signierten Straßenrand der Wohngebiete gelten diese Einschränkungen nicht.