Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist für Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig, hiervon ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume.
Auf der Fläche für die Landwirtschaft sind nur ein Betrieb des Erwerbsgartenbaus mit einem betriebsgebundenen Laden, ferner Gewächshäuser sowie die festgesetzte Stellplatzfläche zulässig. Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist nur ein maximal zweigeschossiges Wohngebäude mit einer Geschoßfläche bis zu 200 m2 zulässig.
An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.
Für die Erschließung des Flurstücks 1432 sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt.
Im Gewerbegebiet sind nur friedhofbezogene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien, Steinmetzbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, zulässig.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie eine Zufahrt für den Anschluß der Flurstücke 5214, 5460 und 5462 der Gemarkung Eidelstedt an die Pinneberger Chaussee anzulegen und zu unterhalten.
In den mit „(1)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Brüstungen, Geländer, Zäune und Freitreppen um bis zu 6 m zulässig, wenn diese einen Mindestabstand von 2,4 m von der äußersten straßenseitigen Gebäudekante einhalten und dies der Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflächen dient. Die Anlagen sind in einer licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errichten. In den mit „(2)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Brüstungen, Geländer, Zäune und Freitreppen um bis zu 3 m zulässig, wenn dies der Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflächen dient. Die Anlagen sind in einer licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errichten. In den mit „(3)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Brüstungen, Geländer und Zäune um bis zu 6 m zulässig, wenn dies für die Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflächen zwingend erforderlich ist. Die Anlagen sind in einer licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errichten.
Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der ein- bis viergeschossigen Geschäftshausbebauung ( G1g, G2g, G3g, G4g) ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen oder Hecken dürfen nicht höher als 60 cm sein.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen, soweit ihr Dach nicht als Parkdeck oder Terrasse genutzt wird.