Die mit „(M3)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern,
Röhricht und Hochstauden zu entwickeln, dauerhaft
zu erhalten und zu pflegen. 70 v. H. der Uferböschungen
sind als Hochstaudenflur zu entwickeln. Mähgut ist
abzutransportieren. Auf 30 v. H. der Uferböschungen ist
eine Initialpflanzung mit Bäumen und Gehölzen vorzunehmen
und der Eigenentwicklung zu überlassen.
Im Sondergebiet „Baustoffhandel" ist nur ein Betrieb zulässig, der mit Baustoffen handelt beziehungsweise diese lagert, wie zum Beispiel Schüttgüter (zum Beispiel Sand, Kies, Kiesel, Mörtel und Hochofenschlacke), Holz, Kalk, Gips, Zement, Glas, Verbundwerkstoffe, Baumetalle, Dicht- und Dämmstoffe, Mauer- und Dachsteine. Auf 25 vom Hundert der Fläche ist die Lagerung, Ausstellung und der Verkauf von Werkzeugen und sonstigem Baubedarf sowie von Gartenbedarf zulässig.
Im reinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker und Balkone um bis zu 1 m und durch Terrassen um bis zu 2,7 m zugelassen werden, wenn zum Erhalt oder zur Anpflanzung festgesetzte Einzelbäume nicht beeinträchtigt werden.
Auf den mit „W“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind die Teichböschungen naturnah zu erhalten. Die Uferrandgestaltung hat unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze zu erfolgen. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind unzulässig.
Als Dachdeckung sind mit Ausnahme der Staffelgeschosse rote Ziegel oder eine Metalldeckung zu verwenden. Die den Wohnhöfen zugeordneten Gebäude sind einheitlich zu gestalten.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203).
Im Gewerbegebiet sind Einkaufszentren und Verbrauchermärkte unzulässig. Im Gewerbegebiet nördlich der Schnellverkehrsstraße sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein. Im Gewerbegebiet südlich der Schnellverkehrsstraße kann ausnahmsweise die Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen um zwei Vollgeschosse überschritten werden.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.