Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben derartig hergestellte Flächen unberücksichtigt.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den mit 1 bezeichneten Flächen sind Streuobstwiesenflächen, Strauchhecken, Gehölze sowie ökologisch wirksame Waldmantel- bzw. Waldsaum-Strukturen anzulegen und naturnah zu entwickeln.
Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen sind zehn großkronige Bäume der Art Schnurbaum (Sophora japonica) zu pflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist eine gleichartige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Auf den als Obstwiesen festgesetzten Flächen ist auf je 150 m2 der Obstwiese ein hochstämmiger Obstbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Die Flächen sind als Wiese anzusäen und extensiv zu pflegen. Die Wiesenflächen sind zweimal jährlich, jeweils nach dem 1. Juli und dem 15. August zu mähen.
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.
Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke unter Ausschluß flüssiger und fester Brennstoffe zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder
für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Zu begrünende
Tiefgaragenflächen sind dabei mitzurechnen.
In den allgemeinen Wohngebieten müssen Dach- und Technikaufbauten mindestens 1,5 m hinter der Fassade zurückbleiben. Eine Überschreitung der festgesetzten Vollgeschosse durch Dach – und Technikaufbauten ist um höchstens 1,5 m Höhe zulässig.
Die Dachflächen von Flachdächern und flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad sind auf einund zweigeschossigen Gebäuden außerhalb der festgesetzten Denkmalschutzbereiche mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.