Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.
Die Flächen, auf denen Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen ausgeschlossen sind, sind zu begrünen und in einem Abstand von maximal 10 Metern mit Bäumen zu bepflanzen.
Nicht überbaute Untergeschosse sind mit einem mindestens
80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen
für den Quartiersplatz, Pkw-Stellplätze, Tiefgaragenzufahrten,
wohnungsbezogene Terrassen, Wege und Kinderspielflächen
sowie weitere wohnungsbezogene Nebenanlagen
wie Flächen für Müllstandorte und Fahrradstellplätze
sind zulässig. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen. Für Bäume im Bereich unterbauter Flächen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je
Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
mindestens 1 m betragen.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 2,0 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden.
In den mit „(F)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Im mit „(H)" bezeichneten Bereich können offene Stellplätze ausnahmsweise zugelassen werden. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für Terrassen sind möglich.
In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 65 vom
Hundert der Flachdächer mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und
zu begrünen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau einer intakten Wallhecke erhalten bleibt. Knicks sind unter Erhaltung von Einzelbäumen (sogenannten Überhältern) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 m bis 40 m betragen.