Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Deutschen Bundespost, der Hamburgischen Electricitätswerke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Bauliche Vorhaben und solche Nutzungen sind unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, jedoch sind bauliche Anlagen in einer Höhe von mehr als 4,50 m über Gelände und einzelne Stützen zulässig.
In den Kerngebieten und im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Im urbanen Gebiet ist in der mit „(A)“ bezeichneten Fläche
im Erdgeschoss und in der mit „(B)“ bezeichneten Fläche
im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss eine Wohnnutzung
unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind entlang der Straßenbegrenzungslinie
Duvenacker vier großkronige Bäume
zu pflanzen, so dass der Charakter einer Baumreihe entsteht.
Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf
sind Aufenthaltsräume – hier insbesondere für Kinder
vorgesehene Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom
Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Zubehör handeln. Ausnahmsweise können Tankstellenshops
bis zu einer Geschossfläche von 150 m² zugelassen
werden. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die in unmittelbarem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder
Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert
(v. H.) der mit Betriebsgebäuden überbauten Fläche,
jedoch nicht mehr als 150 m² Geschossfläche aufweisen.