Auf den privaten Grünflächen können ausnahmsweise Nebenanlagen und -gebäude zugelassen werden, soweit sie nicht innerhalb der Gebäude unterzubringen sind. Oberirdische Stellplätze und Garagen, mit Ausnahme von Stellplätzen für Menschen mit Behinderung, sind nicht zulässig.
Für die zu erhaltenden Wallhecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.
Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind ausschließlich als Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,20 m herzustellen. Überfahrten sind hiervon ausgenommen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht überragen.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme
von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem
mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und dauerhaft zu begrünen.
Auf den Flurstücken 5367, 5477 und 5478 (alt: 5190 und 5191) der Gemarkung Meiendorf sind auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze Carports sowie Garagen unzulässig.