Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel“
sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.
Für je angefangene 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Für Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume mit einem Mindestumfang von 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Die Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Vorhandene Bäume in entsprechender Qualität werden angerechnet.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt:
Flachdächer für Hauptgebäude sind unzulässig. Die Dächer von Einzelhäusern sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 38 Grad und 45 Grad auszubilden. Für die Dachdeckung sind rote bis rotbraune Dachpfannen zu verwenden.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen, Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und außerhalb von unterbauten Grundstücksteilen sind Terrassen,
Geh- und Fahrwege sowie Platzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu
unterhalten sowie die Befugnis der für die Unterhaltung des Grabens sowie der Böschungsbepflanzung zuständigen
Stellen, diesen zu befahren. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können
zugelassen werden.