Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im allgemeinen Wohngebiet, auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis auf 0,9 überschritten werden.
Im Plangebiet ist das auf den Grundstücken anfallende
Niederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken
zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich
sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des
nicht versickerbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe
der zuständigen Stelle in das Siel zugelassen werden.
Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und auf anderen
unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme
befestigter Flächen (zum Beispiel Terrassen, Wege, Kraftfahrzeug-
oder Fahrradstellplätze), mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt
werden, ist ein mindestens 100 cm starker durchwurzelbarer
Substrataufbau auf einer Fläche von mindestens
12 m² vorzusehen.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, Balkone, Loggien und Wintergärten kann in den Wohngebieten bis zu einer Tiefe von 2,5 m ausnahmsweise zugelassen werden.
Im reinen Wohngebiet ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Mischgebiet, in den Kerngebieten und den allgemeinen Wohngebieten ist für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.