Auf den mit „E" bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen und für Ersatzpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte einheimische Laubgehölzarten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Sträucher- und Heckenpflanzen müssen mindestens folgende Qualität aufweisen: zweimal verpflanzt,
Höhe mindestens 80 cm. Ersatzpflanzungen sind so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
Auf den mit a bezeichneten Flächen ist das sechste Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung von 40 Grad bis 45 Grad auszubilden; im Dachraum oberhalb des Dachgeschosses sind Aufenthaltsräume unzulässig. Ausnahmen für aufgehende Wände von Treppenhäusern, Erkern und Loggien können zugelassen werden, sofern die Hälfte der Länge einer Gebäudefront nicht überschritten wird.
Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt wird, auf dem jeweiligen Grundstück über die vegetationsbedeckte Bodenzone oder über Rigolen zu versickern.
Die festgesetzten Gebäudehöhen können für technische
Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und
Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 vom
Hundert (v. H.) der jeweiligen Dachflächen um bis zu 1,5 m
überschritten werden.
In den reinen und den allgemeinen Wohngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.