Im reinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
In den Kerngebieten sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Terrassen und Wintergärten im Anschluss an die Hauptnutzung
sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
zulässig.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Auf Stellplätzen über Tiefgaragen ist nach jedem vierten Stellplatz mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12,0 m² anzulegen.
Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.
In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m und durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 2,5 m zulässig.
Für die Bebauung auf den Flurstücken 1468, 1530, 1531, 1572, 1576 bis 1581, 1620, 1621, 3035 und 1479 muß für Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig, sofern sie einschließlich ihrer
Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche
herausragen.