Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme der § 3 Absatz 3, 4 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).
Im Kerngebiet nördlich der Straße Steintwiete und an der Straße Rödingsmarkt kann im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche für Wohnzwecke ein dreizehntes Geschoß als Staffelgeschoß zugelassen werden. Das Staffelgeschoß ist ringsum um mindestens 1,50 m zurückzusetzen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Mischgebiete,
mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten
Gehrechten, sowie die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen
Gebäude auf den mit „(E)“ bezeichneten
Flächen sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H.
zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger
Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige
Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), ausgeschlossen.
Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Im Kerngebiet sind gewerblichen Nutzungen zugeordnete Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den vom Verkehrslärm lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem allgemeinen Wohngebiet das außerhalb des Plangebietes liegende Flurstück 39/1, Flur 13, Gemarkung Wilstedt in der Gemeinde Tangstedt zugeordnet.