Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Flächen das Grundstück Langenhorner Chaussee neben Nr. 359, Flurstück 10811 der Gemarkung Langenhorn zugeordnet, die Ausgleichsfläche wird zu 67 v.H. den Straßenverkehrsflächen sowie zu 33 v.H. den Bauflächen zugeordnet.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Ebenerdige Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden Sträuchern einzufassen.
Auf der in der Anlage mit „(C)“ bezeichneten Fläche,
mit Ausnahme der in den Bebauungsplänen Allermöhe
16/Moorfleet 7/Billwerder 14 und Billwerder
11/Allermöhe 11 festgesetzten Straßenverkehrsflächen,
wird die Höhe baulicher Anlagen mit 19 m über der
Straßenverkehrsfläche, als Höchstmaß festgesetzt.
Im reinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,5 für Grundstücke, auf denen Gebäude beidseitig
ohne seitlichen Grenzabstand (sogenannte Reihenmittelhäuser)
errichtet werden, bis zu einem Wert von
0,7 überschritten werden.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für die Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.