Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Anschluss an das Hauptgebäude jeweils bis zu einem Umfang von maximal 50 m² je Einzelhaus, Doppelhaushälfte oder Reihenhaus zulässig.
Auf den mit „(8)“ bezeichneten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist ein Knickwall mit 3 m Breite und 1 m Höhe aufzusetzen und mit knicktypischen Gehölzen zu bepflanzen.
Bei der Neuerrichtung von Gebäuden sind die Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Im reinen Wohngebiet ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern einzufassen.
Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Ausnahmsweise
können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen
werden, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen
und jeweils nicht mehr als 100 m² Geschossfläche
haben.
Innerhalb der mit „M3“ und „M7“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist je ein Kleingewässer dauerhaft zu erhalten.