In dem allgemeinen Wohngebiet sind für Wohngebäude
Flächen, die tiefer als 2m über NN liegen, auf 2m über NN
aufzuhöhen. Abgrabungen unterhalb von 2m über NN
sind unzulässig. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen
nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind,
oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen
öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der
Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche
weniger als 6m beträgt.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. Bei der Pflanzung von Bäumen in Zweier- oder Dreiergruppen kann die Pflanzfläche fachgerecht reduziert werden, wenn weiterhin ausreichende Wuchsbedingungen sichergestellt sind.
Für festgesetzte Baum- oder Strauchpflanzungen in den allgemeinen Wohngebieten sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Einfriedigungen an den Straßen sind nur als Hecken zulässig. Die auf der Nordseite Specksaalredder sowie der Ostseite Poppenbütteler Chaussee festgesetzte Hecke kann zur Erschließung der Grundstücke unterbrochen werden. Der auf dem Flurstück 548 der Gemarkung Duvenstedt festgesetzte und mit „(1)" bezeichnete Knick kann zur Herstellung von Hauszugängen unterbrochen werden; für die festgesetzte Reihenhausbebauung darf die Unterbrechnung nur an zwei Stellen des Knicks erfolgen.
Für die Erschließung des Sondergebiets können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre
genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung.
Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
hergestellt.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.