Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen sind Baumreihen
zu pflanzen. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen
so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau
einer Baumreihe erhalten bleibt. Vorhandene Lücken
sind durch Neupflanzungen zu schließen.
In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und gärtnerisch anzulegen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Innerhalb der mit (A) bezeichneten nördlichen Fläche auf dem Flurstück 1998 ist zur Erschließung einer Tiefgarage für das denkmalgeschützte Gebäude Sophienterrasse 14 (Flurstück 828) ein eingeschossiges Erschließungsbauwerk mit einer Geschossfläche von maximal 100 m² für die GTGA 3 zulässig. Die Festsetzung entfällt, wenn die eingeschossige Einhausung einer Tiefgaragenzufahrt mit Überschreitung der Baugrenze auf dem Flurstück 828 - Sophienterrasse 14 beantragt und genehmigt oder die Anlage erstellt wird. In diesem Fall wird die mit (A) bezeichnete Fläche als Straßenverkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Parkfläche
Für Reihenhäuser kann eine Überschreitung der vorderen Baugrenzen durch eingeschossige Eingangsvorbauten bis zu 2,0 m in einer Breite von nicht mehr als der Hälfte der Frontlänge des einzelnen Reihenhauses zugelassen werden; dies gilt nicht für Reihenhäuser auf dem Flurstück 660 der Gemarkung Langenhorn.
Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte südlich der Straße Am Dalmannkai und nördlich Parkanlage umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.