Im Kerngebiet sind auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen nur traufhohe Hallen mit Glasdächern in Form von unbebaubaren Innenhöfen zulässig. Darüber hinaus ist auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen je ein Erdgeschoß zulässig, dessen Geschoßfläche auf die festgesetzte Geschoßfläche anzurechnen ist.
Einfriedigungen an der Wegegrenze dürfen nicht höher als 0,75 m sein. In dem orange umrandeten Wohngebiet sind nur Hecken bis zur Höhe von 0,75 m und Zäune bis zur Höhe von 0,60 m zulässig, wenn diese durch Hecken verdeckt werden. Andere Einfriedigungen können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie einem besonders gepflegten Landschafts- und Straßenbild entsprechen.
Tiefgaragen einschließlich Zufahrten sowie Terrassen und Fluchttreppen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig. Tiefgaragen außerhalb von Baugrenzen müssen einen Mindestabstand von 4 m zur Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Knicks haben.
Im Mischgebiet darf eine Wohnnutzung erst dann realisiert
werden, wenn am westlichen und südlichen Rand des
Plangebietes durch die Errichtung von Gebäuden in den
mit „(B)“ bezeichneten Bereichen der Nachtpegel an den
straßenabgewandten Gebäudeseiten der Wohngebäude auf
höchstens 54 dB(A) verringert wird.
Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist in den
Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien,
Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Loggien oder Wintergärten muss dieser
Innenraumpegel bei gekippten beziehungsweise teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
soweit sie nicht mit
– Matratzen, Lattenrosten,
– Möbeln aller Art (für Küchen: inklusive Einbaugeräte),
– Bodenbelägen, inklusive Teppichen und Teppichböden
(Rollware),
– Farben und Lacken, Tapeten,
– Bau- und Heimwerkerbedarf,
– Baustoffen und Bauelementen,
– Werkzeugen, Maschinen, bau- und gartentechnischen
Elektrogeräten,
– Installationsbedarf,
– Sanitär und Bad,
– Öfen, Herden, Kaminen,
– Pflanzen, Pflanzen- und Gartenbedarf, Gartenmöbeln,
– Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Wohnwagen und Zubehör,
– Booten inklusive Zubehör und
– Brennstoffen, Mineralölerzeugnissen
handeln. Je Betrieb dürfen zentrenrelevante Randsortimente
auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche,
maximal jedoch bis 1.200 m² Geschossfläche
angeboten werden. Zentrenrelevante Sortimente sind:
– Nahrungs- und Genussmittel,
– Getränke,
– Drogeriewaren,
– Kosmetik, Parfümerie,
– pharmazeutische Artikel (Apotheke),
– medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren),
– Schnittblumen,
– Zoologischer Bedarf,
– Zeitungen, Zeitschriften,
– Bücher,
– Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
– Spielwaren,
– Künstler- und Bastelbedarf,
– Bekleidung aller Art,
– Schuhe, Lederwaren,
– Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
– Optik- und Fotoartikel,
– Uhren und Schmuck,
– Musikinstrumente und Musikalien,
– Babyausstattung,
– Hobby- und Freizeitbedarf,
– Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
– Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
– Telekommunikationsartikel, Computer inklusive
Zubehör und Software,
– Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
– Leuchten, Lampen,
– Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
– Haushaltswaren, Hausrat,
– Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
– Glas, Porzellan, Keramik,
– Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
– Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen)
und
– Fahrräder inklusive Zubehör.
Ausnahmsweise können Tankstellenshops bis zu einer
Geschossfläche von 150 m² zugelassen werden. Ausnahmsweise
können Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden,
die in unmittelbaren räumlichen
und betrieblichen
Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks- oder
Gewerbebetrieb stehen und nicht mehr als 10 v. H. der mit
Betriebsgebäuden überbauten Fläche sowie nicht mehr als
150 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche aufweisen.