Entlang der Straßenverkehrsflächen sind in den Wohngebieten als Einfriedigungen nur Hecken, Strauchanpflanzungen oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig angeordneten Hecken zulässig.
Im allgemeinenWohngebiet sowie im Kerngebiet außerhalb der mit „(a)" bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine flächige, bis zu einer maximale Höhe von 1,2 m gehaltene Bepflanzung aus Stauden, Gräsern und vereinzelten höheren Sträuchern vorzunehmen.
Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft werden der mit „Z“ bezeichneten öffentlichen
Grünfläche und den ebenfalls mit „Z“ bezeichneten Flächen
für Sport- und Spielanlagen die außerhalb des Bebauungsplangebiets
gelegenen Flurstücke 934 und 6039 der
Gemarkung Osdorf teilweise zugeordnet.
Im Vorhabengebiet sind die bis einschließlich 45 m über
Normalhöhennull befindlichen Dachflächen von Gebäuden
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer
Dachbegrünung kann nur in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrassen,
der Gewinnung von Sonnenenergie oder der
Aufnahme von technischen Anlagen im Sinne von Nummer
6 dienen. Dachterrassen sind auf höchstens 30 v. H.
der bis einschließlich 44 m über Normalhöhennull befindlichen
Dachflächen von Gebäuden zulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau und Feuerwehrumfahrten in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Terrassen, Wintergärten und Sichtschutzwände ist bis zu 2,5 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zulässig.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter
der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich der zu erhaltenden
Gehölze unzulässig.
In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.