Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung
der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf
nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind
Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem
das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen
und Gartenbaubetriebe nach § 4 Absatz 3 Nummern
4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
Anzupflanzende Bäume müssen außerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern einen Stammumfang von mindestens 20 cm sowie innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je
Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände
mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der festgesetzte
Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse
einschließlich Dachgeschoss.