In den mit „(G)“ bezeichneten Bereichen können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Freitreppen und zugehörige Treppenpodeste sowie durch untergeordnete Bauteile wie Balkone um bis zu 1,5 m zugelassen werden, sofern ihre lichte Höhe über der Straßenverkehrsfläche mindestens 3,5 m beträgt.
Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzungen
von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte,
einheimische Laubgehölzarten zu verwenden
und dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen können zugelassen
werden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Sträucher und Heckenpflanzen müssen mindestens
folgende Qualität aufweisen: Zweimal verpflanzt,
Höhe mindestens 60 cm.
Im allgemeinen Wohngebiet und auf den privaten Grünflächen sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind im vegetationsfähigen Aufbau herzustellen.
Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets
sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
In den Gewerbegebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L (EK) gemäß DIN 45691 weder tags (6 Uhr bis 22 Uhr) noch nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten.
L(EK) Tag: 60 dB(A)/m², L(EK) Nacht: 45 dB(A)/m²
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5, (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Wandsbek, Hamburg). Bei der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde") maßgebend.
Dachflächen mit einer Dachneigung bis 20 Grad sind im Mittel mit einer mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für Photovoltaik, dienen. Mindestens sind jedoch 20 v.H. der Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche zu begrünen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Standplätze für Abfall-
und Sammelbehälter vom öffentlichen Straßenraum abzuschirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von
1 m einzugrünen.
Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt wird, über die belebte Bodenzone zu versickern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann eine zeitverzögerte Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die öffentlichen Abwasseranlagen nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen werden.
Eine Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk - Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.