In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Balkone unzulässig. Überschreitungen
der Baugrenzen sind für Terrassen bis zu einer Tiefe
von 3 m zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Retentionsgrabens
sind die Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
Für die allgemeinen Wohngebiete gilt:
Im allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ ist innerhalb der überbaubaren Fläche im Innenhof nur ein eingeschossiger Pavillon im Zusammenhang mit einer Kindertagesstätten-Nutzung zulässig. Die maximale Gebäudehöhe darf ausnahmsweise durch Aufbauten, die zur Belichtung des Pavillons dienen, bis zu 1,3 m überschritten werden. Die außerhalb der Aufbauten liegenden Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Stellplätze sind unter den Gebäuden in Tiefgaragen unterzubringen. Ausnahmsweise können Stellplätze auf den Hofflächen von gewerblichen Bauten sowie auf der mit „(f)" bezeichneten Fläche angelegt werden; für je vier Stellplätze ist dann ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Terrassen, Stellplätze, Wege, Plätze und Freitreppen sowie Kinderspielflächen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 751 der Gemarkung Wandsbek sowie das auf dem Flurstück 2292 der Gemarkung Wandsbek unter der Arkade festgesetzte Gehrecht umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten.