Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt wird, auf dem jeweiligen Grundstück über die vegetationsbedeckte Bodenzone oder über Rigolen zu versickern.
Die festgesetzten Gebäudehöhen können für technische
Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und
Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 vom
Hundert (v. H.) der jeweiligen Dachflächen um bis zu 1,5 m
überschritten werden.
In den reinen und den allgemeinen Wohngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Überhälter sind unzulässig. Ausnahmen für wasserwirtschaftliche Belange können zugelassen werden.
Im Kerngebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes, vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohnungen. An den mit „(O)“ bezeichneten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 45 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen.
Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 55 Grad zulässig. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.
Im Sondergebiet „Betriebsfläche" sind nur bauliche Anlagen zulässig, die der Fläche für Aufschüttungen dienen, wie zum Beispiel Betriebsgebäude, Zwischenlager für Abdeckböden, Sandspülfeld und Kläranlage.